Gemeinsamer Kredit: Was passiert bei Scheidung?
Das Wichtigste in Kürze
- Wer einen Vertrag unterschrieben hat, haftet für die entstehenden Kosten.
- Kreditschulden werden im Scheidungsfall nicht automatisch geteilt.
- Bereits bezahlte Schulden können nicht rückwirkend vom Expartner eingefordert werden.
Wer haftet bei Trennung oder Scheidung?
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird im Falle einer Scheidung das hinzugewonnene Vermögen 50:50 aufgeteilt. Anders sieht es bei Schulden aus: Die werden im Scheidungsfall nicht automatisch hälftig geteilt. Bei Schulden ist entscheidend, wer im Vertrag steht. Grundsätzlich gilt: Wer unterschrieben hat, muss zahlen. Das gilt übrigens auch im Falle einer Immobilienfinanzierung, wenn einer der beiden Partner auszieht.
Wenn der Vertrag auf beide läuft
Haben beide Partner einen Kreditvertrag unterschrieben, dann haften auch beide gesamtschuldnerisch jeweils für die gesamte Summe. Fällt einer davon als Zahler aus, haftet der andere also für den gesamten Betrag und nicht etwa nur für die Hälfte. Der Kreditgeber entscheidet selbst, von wem er die ausstehende Summe einfordert. Ob man verheiratet ist, spielt dabei keine Rolle. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob Gütertrennung vereinbart wurde.
Tipp: Gemeinsames Girokonto zeitnah kündigen
Resultieren die Schulden aus einem überzogenen gemeinsamen Girokonto, haften auch beide Partner. Daher ist es sinnvoll, ein gemeinsam genutztes Konto im Falle einer Scheidung oder Trennung zeitnah zu kündigen, um nicht für die Disposchulden des Anderen geradestehen zu müssen.
Wenn der Vertrag nur auf einen der Partner läuft
Hat nur einer der Partner unterschrieben, dann muss auch nur er weiterhin zahlen. Oder anders gesagt: Sie sind nicht für die Schulden Ihres Expartners verantwortlich. Sollte er als Schuldner ausfallen, kann der Gläubiger das Geld also nicht bei Ihnen einfordern.
Anders sieht es aus, wenn Sie als Bürge fungieren. Möchten Sie die Bürgschaft beenden, müssen Sie sich mit Ihrem Expartner und dem Kreditgeber einigen. Ohne eine spezielle Einigung bleibt die Bürgschaft auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen – sofern sie nicht von vornherein sittenwidrig war. Als sittenwidrig kann eine Bürgschaft dann gelten, wenn Sie als Bürge gar nicht die finanziellen Mittel haben, um die Schulden zu bezahlen, und der Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit zugestimmt haben.
Eine Ausnahme von der Regel "wer unterschrieben hat, muss zahlen" stellen die sogenannten eheprägenden Schulden dar. Dabei handelt es sich um Schulden zur Deckung des Lebensunterhalts, z. B. der Stromkosten und der Hausratsversicherung. Bei dieser Art Schulden wird davon ausgegangen, dass sie beiden Partnern zugutekommen, auch wenn nur einer den Vertrag unterschrieben hat.
Kein rückwirkender Ausgleich
Was weg ist, ist weg: Hat ein Partner Schulden angehäuft, die der andere abbezahlt hat, kann der abbezahlende Partner sein Geld nach der Trennung nicht einfach zurückfordern. Fallen aber nach der Trennung noch Zahlungen an, dann können diese in bestimmten Fällen entweder auf beide Partner verteilt oder einem der Partner zugewiesen werden. Dabei kommt es darauf an, wem der Kredit zugute kommt.
Möglichkeiten nach einer Trennung
Stehen Sie beide im Kreditvertrag, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um nach der Trennung aus dem Vertrag zu kommen.
Schuldhaftentlassung
Bei der Schuldhaftentlassung wird ein Partner aus dem Vertrag gestrichen und der verbliebene Partner tritt gegenüber dem Kreditgeber nun als alleiniger Schuldner auf (möglicherweise mit einer Ausgleichszahlung durch den anderen Partner). Die Voraussetzung ist, dass alle Beteiligten dieser Lösung zustimmen. Der Kreditgeber stimmt einer Kreditumschreibung nur dann zu, wenn die Bonität des verbliebenen Partners ausreicht, um den Kredit von nun an alleine abzuzahlen.
Umschuldung
Alternativ zur Umschreibung kommt bei ausreichender Bonität auch eine Umschuldung infrage. Das bedeutet, dass der verbliebene Partner allein einen neuen Kredit aufnimmt und den alten damit ablöst (hierfür kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen).
Schuldnerwechsel oder Bürgschaft
Reicht die Bonität nicht aus, um den Kredit künftig allein zu bezahlen, bleiben drei Möglichkeiten: Schuldnerwechsel, Bürgschaft oder Verkauf. Beim Schuldnerwechsel tritt eine neue Person (z. B. ein neuer Partner) an die Stelle des alten. Alternativ kann bei manchen Krediten auch ein Bürge angegeben werden, auf den der Kreditgeber im Zahlungsausfall zugehen kann. Auch in diesen Fällen ist eine ausreichende Bonität Voraussetzung dafür, dass der Kreditgeber zustimmt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung gibt es allerdings nicht.
Wenn alles nichts hilft, müssen der betreffende Gegenstand (z. B. eine Immobilie) verkauft und die Schulden mit dem Erlös beglichen werden.
Die Rolle von Bonität und SCHUFA
Neben den Grundvoraussetzungen wie Alter und Einkommen achten Banken auch auf Ihre Kreditwürdigkeit, auch Bonität genannt. Sie wird anhand unterschiedlicher Kriterien bewertet.
Ein wichtiger Faktor ist Ihr Zahlungsverhalten, also wie zuverlässig Sie in der Vergangenheit Kredite und Rechnungen bezahlt haben. Diese Informationen erhalten die Banken von Auskunfteien, beispielsweise von der SCHUFA.
Ein schlechter SCHUFA-Wert kann Ihren Privatkredit verteuern oder sogar verhindern, weil dann ein höheres Ausfallrisiko gesehen wird. Verbessern können Sie Ihren SCHUFA-Score ganz einfach, indem Sie Ihre Rechnungen und Darlehen stets pünktlich bezahlen.
Übrigens: Bei einer Anfrage für den Privatkredit S Kredit-per-Klick übernehmen wir die SCHUFA-Anfrage für Sie. Darüber hinaus können Sie auch selbst eine Auskunft bei der SCHUFA beantragen, einmal im Jahr ist das sogar kostenlos möglich.
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Häufige Fragen zu Krediten bei Trennung oder Scheidung
Grundsätzlich gilt: Wer den Kreditvertrag unterschrieben hat, muss ihn bezahlen. Stehen beide (Ex-)Partner im Vertrag, dann haften beide für die gesamte Summe. Hat nur einer den Kreditvertrag unterschrieben, kann der andere nicht ohne Weiteres haftbar gemacht werden. Ob man verheiratet ist, spielt dabei keine Rolle.
Kredite, die in der Partnerschaft aufgenommen wurden, lassen sich u. U. im Fall einer Trennung umschreiben, sodass einer der Partner aus der Schulfhaft entlassen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Beteiligten zustimmen. Der Kreditgeber wird nur dann zustimmen, wenn er sicher ist, dass der verbliebene Partner den Kredit auch allein zurückzahlen kann.
Um herauszufinden, wie viel Kredit Sie sich allein leisten können, stellen Sie eine Haushaltsrechnung auf. Liegt Ihr Nettoeinkommen z. B. bei 3.000 € und Ihre Ausgaben bei 2.500 €, dann haben Sie 500 € zur freien Verfügung. Einen Teil davon können Sie für den Kredit verwenden. Abhängig von der Laufzeit ergibt sich damit die maximale Kredithöhe, die Sie beantragen können.