Selbstschuldnerische Bürgschaft
Was ist die selbstschuldnerische Bürgschaft?
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber einem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners zu haften. Bürgschaften zählen im Kreditwesen zu den sogenannten Personalsicherheiten. Die Person des Bürgen steht für die Verpflichtungen des Schuldners ein.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft. Dabei verzichtet der Bürge auf die sogenannte Einrede der Vorausklage. Die steht ihm normalerweise zu (§ 768 Abs. 1 BGB). Einrede der Vorausklage meint, der Bürge darf die Leistung verweigern, solange der Gläubiger nicht versucht hat, seine Forderungen gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung einzutreiben (§ 771 BGB).
Verzicht auf Einrede der Vorausklage
Die Möglichkeit zum Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ist ausdrücklich im Gesetz geregelt. Rechtsgrundlage ist § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wie jede Bürgschaft im Rahmen des Privatrechts bedarf die selbstschuldnerische Bürgschaft der Schriftform (§ 766). Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage muss explizit in der Bürgschaftserklärung enthalten sein. Anders sind die Regelungen im Handelsrecht. Hier besteht keine Schriftformerfordernis und Handelsbürgschaften sind grundsätzlich selbstschuldnerische Bürgschaften. Rechtlich ähnelt die selbstschuldnerische Bürgschaft der Schuldmitübernahme, bei der dem bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner als Gesamtschuldner beitritt. Die Schuldmitübernahme kann im Unterschied zur selbstschuldnerischen Bürgschaft formlos erfolgen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Bürge wird quasi zum Mitschuldner
Mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft steigt das Risiko für den Bürgen für eine Inanspruchnahme. Er wird gleichsam zum Mitschuldner mit einer ähnlichen Stellung wie der eigentliche Schuldner selbst. Kommt es zu Zahlungsausfällen beim Schuldner, darf der Gläubiger sich nämlich direkt an den Bürgen wenden und die Erfüllung der Forderung verlangen. Da der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, kann er sich nicht auf eine noch nicht erfolgte Zwangsvollstreckung berufen und muss die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllen.
Es bleibt dann der Auseinandersetzung zwischen dem Bürgen und dem Schuldner überlassen, ob und inwieweit der Bürge für seine Sicherheitsleistung entschädigt wird. Aus Kreditgebersicht sind selbstschuldnerische Bürgschaften wertigere Sicherheiten im Vergleich zu sonstigen Bürgschaften. Bei Zahlungsstörungen erspart ihnen der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage den zeit- und kostenaufwändigen Prozess von Beitreibungsmaßnahmen bis zur Zwangsvollstreckung.